Schwerbehinderung
Schwerbehinderung
Für Menschen mit Demenz kommen außerdem Leistungen in Betracht, die im Zusammenhang mit der Anerkennung einer Schwerbehinderung stehen.
Ab einem gewissen Schweregrad wird die Alzheimer Demenz als Schwerbehinderung anerkannt. Erfahrungsgemäß erhalten die meisten Alzheimer-Patienten im mittleren Stadium der Erkrankung einen Grad der Behinderung von 100 Prozent. Die Antragstellung erfolgt beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.
Außenstelle Oldenburg
Moslestraße 1
26122 Oldenburg
Tel.: 0441/2229-0
Bei einer Demenz-Erkrankung kommen die folgenden Merkzeichen in Frage:
- H (Bei hilflosen Menschen, wenn diese in größerem Umfang Unterstützung bei den täglich wiederkehrenden Verrichtungen – z.B. Körperpflege, Ernährung, An- und Auskleiden, Mobilität – benötigen.)
- B (Außerhalb der Wohnung/des Hauses, z.B. bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, benötigt der erkrankte Mensch eine ständige Begleitung.)
- RF (Ermäßigung von Rundfunkgebührbeitrag und Telefongebühren). Dies trifft für an Demenz erkrankte Personen zu, die einen Grad der Behinderung von 80 Prozent haben und wegen der Erkrankung nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können, z.B. aufgrund von lautem Sprechen oder Bewegungsunruhe.)
- G (Erhebliche Einschränkung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Bei an Demenz erkrankten Menschen trifft dies vor allem zu, wenn es zu Störungen des örtlichen Orientierungssinnes kommt und sie sich außerhalb der Wohnung/des Hauses verlaufen würden.)
Darüber hinaus:
Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII
Menschen mit einer Behinderung, also auch Menschen mit Demenz, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Eingliederungshilfe. Diese hat das Ziel, Menschen mit einer Behinderung die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Lassen Sie sich dazu (in Oldenburg) beim Amt für Teilhabe und Soziales beraten.