Pflegeversicherung

Leistungen der Pflegeversicherung stehen jedem zu, wenn über einen längeren Zeitraum (1/2 Jahr) ein anerkannter Pflegebedarf vorliegt. Die Höhe der monatlichen Grundleistungen steigt mit dem Pflegegrad, sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich. 

Im stationären Bereich ist es Sache der Heime, die unterschiedlichen Leistungen mit der Pflegeversicherung abzurechnen. Der Eigenanteil der Bewohner bleibt bei allen Pflegegraden gleich. 

Im ambulanten Bereich, also in der häuslichen Situation, ist es komplizierter. Im Einzelfall wird man Beratung benötigen, weil die Bedingungen für die weiteren Leistungen sehr kompliziert und für Laien schwer verständlich sind. Wir möchten pflegenden Angehörigen den Überblick erleichtern und haben die Leistungen für jeden Pflegegrad auf den folgenden Infoblättern einzeln gelistet:
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2
Pflegegrad 3
Pflegegrad 4
Pflegegrad 5
Wohn-Pflege-Gemeinschaften (alle Pflegegrade) 

Erläuterungen zu den monatlichen Grundleistungen: 

  • Das Pflegegeld gibt es für die selbst organisierte Pflege innerhalb der Familie.
  • Die Pflegesachleistung kommt als Alternative zum Einsatz, wenn ein professioneller ambulanter Pflegedienst hinzugezogen werden muss. Bitte beachten Sie (siehe rote Pfeile in den o.a. Infoblättern), dass 40% der Sachleistung für Betreuungskräfte auch zum Entlastungsbetrag umgewidmet werden können.
  • Die Kombination dieser beiden Grundleistungen ist ebenfalls möglich, z.B. wenn ein ambulanter Pflegedienst 30 % der Sachleistungen benötigt, bleiben 70% des Pflegegeldes für die selbst organisiert Pflege übrig.
Zusätzliche monatliche Leistungen können unter bestimmten Bedingungen in Anspruch genommen werden; diese müssen separat beantragt werden:
  • Der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € je Monat ist für alle Pflegegrade gleich. Er kann für die stundenweise Entlastung der Pflegeperson genutzt werden, allerdings nur durch einen anerkannten Anbieter. Wird der Entlastungsbetrag in einem Kalenderjahr nicht aufgebraucht, kann er noch bis zum 30.06 des Folgejahres mit verwendet werden.
  • Für die teilstationäre Tagespflege stehen beachtliche Mittel zur Verfügung, und zwar monatlich noch einmal in Höhe der Sachleistung des anerkannten Pflegegrades, jedoch vor der Pflegereform 2021. (Betrag wurde durch die Reform nicht erhöht).
  • Für Pflegehilfsmittel (z.B. Hygieneartikel) gibt es 40 €/Monat.
  • Der Wohngruppenzuschlag in Höhe von 214 €/Monat steht zur Verfügung, wenn mindestens 3 pflegebedürftige Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben und für die Gruppe eine gemeinsame Präsenzkraft beauftragen.
Für die vorübergehende Vertretung der Pflegeperson stehen darüber hinaus jedes Jahr weitere Leistungen zur Verfügung. Bitte beachten: Kurzzeit- und Verhinderungspflege können - je nach Bedarf - gegenseitig umgewidmet werden (siehe rote Pfeile in den o.a. Infoblättern).
  • Verhinderungspflege (ab Pflegegrad 2) in Höhe von 1.612 € im Jahr ist eine besonders interessante, weil flexibel nutzbare Leistung. Alle ambulanten Dienste können über die Verhinderungspflege mit der Pflegeversicherung abrechnen. Sie kann aber auch mit selbst organisierten privaten Vertretungspersonen (Ehrenamtlichen, Nachbarn, Freunden oder auch osteuropäischen sog."live-in Hilfen") abgerechnet werden. Der Stundenlohn kann individuell vereinbart werden (Achtung: nach den Erfahrungen von Angehörigen veranlasst das manche Pflegedienste, höhere Preise als üblich zu nehmen). Es ist zu bedenken: Wenn der Stundensatz z.B. nur 12 €/Std. beträgt statt z.B. 36 €/Std., kann mit der gleichen Summe dreimal so Zeit abgedeckt werden. - Erfolgt die Vertretung ganze Tage oder Wochen, wird das Pflegegeld entsprechend gekürzt. Ist die Vertretung nur stundenweise im Einsatz, ist das auch ohne Abzüge vom Pflegegeld möglich. Wichtig: Verhinderungspflege (ganztägig max. 6 Wochen/Jahr) wird immer nur für das laufende Kalenderjahr gewährt. Was bis zum 31.12. nicht abgerechnet wurde, verfällt. Es sei denn, dass eine Vertretungsperson beauftragt wurde, man aber zur Möglichkeit der Abrechnung über die Verhinderungspflege nachweislich nicht beraten wurde.
  • Kurzzeitpflege (max. 8 Wochen/Jahr) wird bei der vorübergehenden Unterbringung in einer stationären Einrichtung gewährt. Bitte beachten Sie, dass diese Leistung nur für den pflegebedingten Eigenanteil im Heim verwendet werden kann. Sowohl die Hotelkosten (Unterkunft & Verpflegung, als auch die Investitionskosten müssen in jedem Fall von den Bewohnern selbst getragen werden. Fragen Sie nach, wie hoch der Tagessatz für diese Posten ist, wenn . Außerdem:
    • Die Anpassung des Wohnumfeldes kann mit bis zu 4.000 € je Maßnahme gefördert werden.
    • Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung für eine Pflegeperson. Seit 2024 diese Leistung der Pflegeversicherung für 10 Tage pro Jahr in Anspruch genommen werden, um die benötigte Pflege zu organisieren.
    • Ansprüche auf Leistungen zur sozialen Sicherung (Versicherungsschutz) von Pflegepersonen, die mindestens 10 Stunden in der Woche pflegerisch tätig sind, regelt § 44 SGB XI.
    All diese Leistungen können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Anerkennung des Pflegebedarfes vorliegt. Dazu sind einige Schritte notwendig: Zuerst muss bei der zuständigen Krankenkasse ein Antrag auf Anerkennung der Pflegebedürftigkeit gestellt werden. Daraufhin beauftragt die Pflegeversicherung, die bei der Krankenkasse angesiedelt ist, einen Gutachter des medizinischen Dienstes (MDK), der zu einem angekündigten Termin nach Hause kommt. Dieser ermittelt den Hilfebedarf mit Hilfe eines festgelegten Schemas. Danach wird der Pflegegrad errechnet. Es ist ratsam, sich auf den Besuch des Gutachters sorgfältig vorzubereiten. Ein Infoblatt der Deutschen Alzheimer Gesellschaft beschreibt gut verständlich, was dabei zu beachten ist. Auch der Selbsteinschätzungsbogen der Deutschen Alzheimer Gesellschaft dient der Vorbereitung auf den Gutachterbesuch und kann eine Orientierung dabei geben, auf welche Kriterien es ankommt. Wenn ein Pflegegrad anerkannt wird, beginnt Leistungsanspruch rückwirkend mit dem Tag der Antragstellung. Falls Sie mit der Feststellung des Hilfebedarfes nicht einverstanden sind, können Sie Widerspruch einlegen. Beratungsstellen zu diesem Thema finden Sie auf diesen Internetseiten unter "Beratungsstellen". Bitte beachten Sie, dass bei (verordneten) medizinisch notwendigen Maßnahmen durch einen ambulanten Pflegedienst die sog. "Behandlungspflege" mit Ihrer Krankenkasse abgerechnet wird, d.h. diese Maßnahmen werden nicht von den Leistungen der Pflegeversicherung abgezogen.
 
Alzheimer Gesellschaft Oldenburg e. V. · Lindenstraße 12 a · 26123 Oldenburg · Tel.: 0441/926 69 39 · E-Mail: info@alzheimer-oldenburg.de
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