Entlastung durch geschulte Ehrenamtliche
Der Entlastungsbetrag in Höhe von 131,- € je Monat steht allen Personen mit einem anerkannten Pflegebedarf zu. Er kann nur mit anerkannten Einrichtungen abgerechnet werden. Wird er im laufenden Jahr nicht genutzt, kann er bis zum 30.06 des Folgejahres in Anspruch genommen werden.
Besonders interessant ist die mögliche Entlastung der pflegenden Angehörigen durch geschulte Ehrenamtliche. Diese werden durch anerkannte Institutionen geschult und in die Familien vermittelt. Die ehrenamtlichen Helfer kommen meist in die Wohnung und sorgen für eine angemessene Beschäftigung der Erkrankten oder sie gehen mit ihnen spazieren. Außerdem gibt es Betreuungsgruppen, die von Ehrenamtlichen unterstützt werden. Bei ihrer Aufgabe in der Praxis werden die Helfer durch die Institutionen unterstützt und auch fortgebildet. So wird die Qualität der ehrenamtlichen Betreuung durch Fachkräfte gesichert.
Es ist zu beachten, dass der Entlastungsbetrag nach 45 b SGB XI in Höhe von 131,- €/Monat nur durch solche anerkannten Institutionen abgerechnet werden kann. Dazu gehören zwar auch alle ambulanten Pflegedienste (siehe Menüpunkt ambulante Dienste); in dem Fall kommen aber professionelle Kräfte zum Einsatz, die natürlich einen wesentlich höheren Stundensatz abrechnen.
Ehrenamtliche erhalten i.d.R. eine Aufwandsentschädigung (ca. 8-12 Euro/Std.). So können von den 131,- Euro/Monat deutlich mehr Stunden abgedeckt werden. Bei besonders schwierigen Patienten mag jedoch eine ehrenamtliche Kraft überfordert und die gezielte Förderung durch eine professionelle Kraft sinnvoller sein.
Informationen finden Sie ab Seite 38 im Wegweiser Demenz